Untervermietung: Kein Anspruch auf Erlaubnis allein zur Gewinnerzielung
Die Entscheidung
Die gesetzliche Möglichkeit zur Untervermietung soll Mietern helfen, ihre Wohnung bei veränderten Lebensumständen zu behalten. Sie eröffnet keinen Anspruch auf Erlaubnis, um Einnahmen oberhalb der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen zu erzielen. Im entschiedenen Fall war die unerlaubte gewinnbringende Untervermietung nach Abmahnung ein wirksamer Kündigungsgrund. Wie zusätzliche Leistungen, etwa die Überlassung von Mobiliar, in anderen Fällen zu bewerten sind, ließ der BGH offen.
Was bedeutet das für Sie?
Vor einer Untervermietung sollten Erlaubnis, Kosten und zusätzliche Leistungen geklärt werden. Nicht jede Kostenbeteiligung eines Untermieters ist bereits eine unzulässige Gewinnerzielung.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2026 – BGH ↗
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