Vertragsrecht · IT-Recht (Internetrecht)
Glasfaservertrag: Mindestlaufzeit beginnt nicht erst bei Freischaltung
Die Entscheidung
Eine AGB-Klausel für Telekommunikationsleistungen, nach der die anfängliche Mindestvertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses beginnt, ist unwirksam. Maßgeblich ist grundsätzlich der Vertragsschluss. Die geprüfte Klausel konnte Verbraucher durch die vorgeschaltete Wartezeit länger als zulässig binden. Die Besonderheiten des Glasfaserausbaus rechtfertigten keine andere Bewertung.
Was bedeutet das für Sie?
Vertragsdatum und Freischaltungsdatum sollten bei der Laufzeitprüfung getrennt betrachtet werden. Reine Verträge über die Herstellung der physischen Verbindung sind von den hier geprüften Telekommunikationsdiensten zu unterscheiden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2026 – BGH ↗
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