Autokaufrecht · Vertragsrecht · Zivilrecht
Mangel am gekauften Fahrzeug: Käufer müssen nicht jede Ursache beweisen
Die Entscheidung
Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann bereits eine rechtzeitig aufgetretene Mangelerscheinung die gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers auslösen. Dass auch andere Ursachen denkbar sind, schließt dies nicht automatisch aus. Die Fälle betrafen einen Fahrzeugbrand und Pendelschwingungen eines Motorrollers. Der BGH hob die Berufungsentscheidungen auf; die Verkäufer erhalten Gelegenheit, den Gegenbeweis zu führen. Die Altverträge unterlagen einer Sechsmonatsfrist; für heutige Fahrzeugkäufe gilt grundsätzlich die einjährige Vermutungsfrist des § 477 BGB.
Was bedeutet das für Sie?
Auftreten und Verlauf des Mangels sollten dokumentiert werden. Die Vermutung ersetzt nicht die Prüfung der übrigen Voraussetzungen eines Rücktritts oder Schadensersatzanspruchs.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2026 – BGH ↗
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