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Erbrecht · Zivilrecht

Erbvertrag: Rücktrittsvorbehalt schützt nicht jede spätere Schenkung

BGH · Versäumnisurteil
Entscheidung vom 08.07.2026 · Az. IV ZR 256/25

Die Entscheidung

Ein im Erbvertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht verhindert für sich genommen nicht, dass ein Vertragserbe nach dem Tod des Erblassers eine beeinträchtigende Schenkung zurückfordern kann. Solange der Rücktritt nicht erklärt ist, besteht die vertragliche Bindung fort. Ob sämtliche Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs vorliegen, muss jedoch gesondert geprüft werden. Der BGH hat den Rechtsstreit deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Was bedeutet das für Sie?

Erbvertrag, Rücktrittserklärungen und Gründe der Schenkung sind entscheidend. Nicht jede lebzeitige Zuwendung kann automatisch vom Beschenkten zurückverlangt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2026 – BGH ↗

Redaktionsstand: 23.09.2026. Die Zusammenfassung ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

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