Erbvertrag: Rücktrittsvorbehalt schützt nicht jede spätere Schenkung
Die Entscheidung
Ein im Erbvertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht verhindert für sich genommen nicht, dass ein Vertragserbe nach dem Tod des Erblassers eine beeinträchtigende Schenkung zurückfordern kann. Solange der Rücktritt nicht erklärt ist, besteht die vertragliche Bindung fort. Ob sämtliche Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs vorliegen, muss jedoch gesondert geprüft werden. Der BGH hat den Rechtsstreit deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Was bedeutet das für Sie?
Erbvertrag, Rücktrittserklärungen und Gründe der Schenkung sind entscheidend. Nicht jede lebzeitige Zuwendung kann automatisch vom Beschenkten zurückverlangt werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2026 – BGH ↗
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